Sehr geehrte Eltern,

unsere bisherigen Festlegungen für das Betreten der Schule bleiben vorerst bis zum 28.08.2020 bestehen.

Schüler , die Symptome nach Absatz 1 Satz 1 während der Unterrichts- oder Betreuungszeit zeigen, sind zu isolieren; die Abholung durch berechtigte Personen ist unverzüglich zu veranlassen, Geschwisterkinder ebenso. Bleiben Geschwisterkinder symptomfrei, dürfen sie wieder die Schule besuchen.

Erkrankte Schüler dürfen mit Vorlage eines ärztlichen Attestes oder mit einem Nachweis einer negativen Testung die Schule wieder besuchen.

Auszug aus der Infektionsschutz-Verordnung vom 15.07.2020:

“(1) Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung, insbesondere einer
akuten Atemwegserkrankung oder einem akuten Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, dürfen die Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 nicht betreten und Angebote
nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 nicht nutzen. Die Entscheidung über das Betretungsverbot trifft
bei Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 die Leitung der Einrichtung oder bei Angeboten nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 die verantwortliche Person entsprechend § 5 Abs. 2 der
Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung (2. ThürSARS-CoV-2-
IfS-GrundVO) vom … Juli 2020 (GVBl. S. …) in der jeweils geltenden Fassung.”

Die gesamte Verordnung können Sie unter dem Button-Corona-Kultusministerium auf unserer Homepage finden.

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