Sehr geehrte Eltern, bitte beachten Sie auch weiterhin die Einschränkungen zum Betreten unserer Schule.
Auszug:
Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiSSP-VO) vom 12. Juni 2020
Allgemeine Bestimmungen
§ 2
Betretungsverbot
(1) Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung oder jeglichen Erkältungssymptomen, wie Husten, Fieber und Halsschmerzen, dürfen die Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht betreten. Personen mit Vorerkrankungen, deren Krankheitssymptome denen einer SARS-CoV-2-Infektion ähneln, müssen durch geeignete Nachweise, insbesondere durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, die Unbedenklichkeit dieser Symptome belegen. Die Entscheidung über das Betretungsverbot trifft die Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1.
(2) Schüler oder in einer Kindertageseinrichtung betreute Kinder, die Symptome nach Absatz 1 Satz 1 während der Unterrichts- oder Betreuungszeit zeigen, sind wie ihre Geschwisterkinder in der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zu isolieren; die Abholung durch berechtigte Personen ist unverzüglich zu veranlassen.
(3) Personen, die direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, dürfen die Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht betreten.
(4) Das Betreten einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ist frühestens 14 Tage nach einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 oder nach direktem Kontakt zu einer nachweislich mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Person wieder gestattet. Treten Erkältungssymptome im Sinne des Abs. 1 auf, ist der Zutritt zur Einrichtung frühestens 14 Tage nach dem Feststellen der Symptome zu gestatten oder nach Abklingen der Symptome und Vorlage einer ärztlichen oder amtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung.
§ 3
Einrichtungsfremde Personen
(1) Einrichtungsfremde Personen dürfen nach Anmeldung bei der Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abgabe einer Erklärung zur Erreichbarkeit und zum Gesundheitszustand das jeweilige Einrichtungsgebäude oder -gelände betreten. Das Betreten und der Aufenthalt sind insbesondere im Rahmen der Ausübung der beruflichen Tätigkeit, im Rahmen einer Aus- oder Fortbildung und in Angelegenheiten der Personensorge zu gestatten oder sofern es der Gewährleistung der Bildungs- und Betreuungsangebote dient. Die Entscheidung trifft die Leitung der Einrichtung.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 gilt in Kindertageseinrichtungen eine strenge Beachtung des Gebots der Kontaktminimierung. Gestattet ist das Betreten zum Zwecke der Ausübung der Personensorge und der Eingewöhnung nach Absprache mit der Einrichtungsleitung. …
§ 4
Melde- und Dokumentationspflichten
(1) Personen, die in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 beschäftigt sind, und die dort beschulten volljährigen Schüler sind verpflichtet, diese Einrichtung unverzüglich zu informieren, wenn sie mit dem Virus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Personen hatten. Personensorgeberechtigte, deren minderjährige Kinder in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 beschult oder betreut werden, sind verpflichtet, die Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 unverzüglich zu informieren, wenn ihre Kinder mit dem Virus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Personen hatten.